Künstliche Intelligenz hält Einzug in nahezu alle Bereiche der Arbeitswelt – von der Bewerbungsselektion über Prozessautomatisierung bis zum Einsatz von Chatbots. Für Betriebs- und Personalräte ergeben sich daraus neue Aufgaben, aber auch neue Rechte. Dieser Beitrag bietet eine kompakte und praxisnahe Orientierung.
Frühzeitige Einbindung ist Pflicht
Der Einsatz von KI-Systemen muss dem Betriebsrat rechtzeitig angezeigt werden.
Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet:
- geplante KI-Anwendungen offenzulegen,
- Zweck und Funktionsweise zu erläutern,
- Datenverarbeitungen zu beschreiben,
- Auswirkungen auf Beschäftigte darzustellen.
Damit wird der Betriebsrat in die Lage versetzt, Risiken zu erkennen und mögliche Mitbestimmungsrechte zu prüfen.
Ein ausdrückliches Mitbestimmungsrecht bei KI gibt es nicht – aber sehr viele indirekte
Ein eigenes „§ KI-Mitbestimmung“ existiert nicht. Dennoch berührt künstliche Intelligenz zentrale Beteiligungstatbestände, etwa:
Technische Überwachung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
Jede KI-gestützte Anwendung, die Verhalten oder Leistung potenziell kontrollieren kann, ist mitbestimmungspflichtig — unabhängig davon, ob diese Überwachung beabsichtigt ist.
Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien (§§ 94, 95 BetrVG)
Setzt der Arbeitgeber KI ein, um Leistung zu bewerten oder Personalentscheidungen zu unterstützen, hat der Betriebsrat volle Mitbestimmung.
Besonders kritisch:
- algorithmische Bewertung von Beschäftigten,
- Auswahlentscheidungen bei Einstellungen,
- automatisierte Rankings oder Risikoprofile.
Vorteil für Betriebsräte: Sachverständige dürfen leichter hinzugezogen werden
Seit der Reform des BetrVG gilt:
→ Wenn KI beurteilt werden muss, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen automatisch erforderlich.
Das erleichtert die Arbeit enorm.
Allerdings gilt dies nicht für alle technischen Systeme, sondern ausschließlich für KI-Anwendungen.
Beschäftigungssicherung nicht vergessen
Neben Überwachung und Bewertung steht ein großes Thema im Raum:
Wird KI Arbeitsplätze verändern oder gefährden?
Auch hier hat der Betriebsrat Beteiligungsrechte — u. a. bei:
- Personalplanung (§ 92 BetrVG),
- Beschäftigungssicherung (§ 92a BetrVG),
- Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.
Je früher sich Betriebsräte mit KI befassen, desto besser können sie gestalten.
Fazit
KI verändert Strukturen, Arbeitsweisen und Entscheidungsprozesse.
Für Betriebs- und Personalräte bedeutet das:
- Rechte nutzen,
- frühzeitig eingebunden werden,
- Risiken erkennen,
- Betriebsvereinbarungen aktiv gestalten.
Mit klarem Blick auf Datenschutz, Transparenz und Beschäftigungssicherung können Interessenvertretungen maßgeblich dazu beitragen, KI verantwortungsvoll einzuführen.