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Mitbestimmung bei KI: Was Betriebs- und Personalräte jetzt wissen müssen

Künstliche Intelligenz hält Einzug in nahezu alle Bereiche der Arbeitswelt – von der Bewerbungsselektion über Prozessautomatisierung bis zum Einsatz von Chatbots. Für Betriebs- und Personalräte ergeben sich daraus neue Aufgaben, aber auch neue Rechte. Dieser Beitrag bietet eine kompakte und praxisnahe Orientierung.

Frühzeitige Einbindung ist Pflicht

Der Einsatz von KI-Systemen muss dem Betriebsrat rechtzeitig angezeigt werden.
Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet:

  • geplante KI-Anwendungen offenzulegen,
  • Zweck und Funktionsweise zu erläutern,
  • Datenverarbeitungen zu beschreiben,
  • Auswirkungen auf Beschäftigte darzustellen.

Damit wird der Betriebsrat in die Lage versetzt, Risiken zu erkennen und mögliche Mitbestimmungsrechte zu prüfen.

Ein ausdrückliches Mitbestimmungsrecht bei KI gibt es nicht – aber sehr viele indirekte

Ein eigenes „§ KI-Mitbestimmung“ existiert nicht. Dennoch berührt künstliche Intelligenz zentrale Beteiligungstatbestände, etwa:

Technische Überwachung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)

Jede KI-gestützte Anwendung, die Verhalten oder Leistung potenziell kontrollieren kann, ist mitbestimmungspflichtig — unabhängig davon, ob diese Überwachung beabsichtigt ist.

Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien (§§ 94, 95 BetrVG)

Setzt der Arbeitgeber KI ein, um Leistung zu bewerten oder Personalentscheidungen zu unterstützen, hat der Betriebsrat volle Mitbestimmung.

Besonders kritisch:

  • algorithmische Bewertung von Beschäftigten,
  • Auswahlentscheidungen bei Einstellungen,
  • automatisierte Rankings oder Risikoprofile.

Vorteil für Betriebsräte: Sachverständige dürfen leichter hinzugezogen werden

Seit der Reform des BetrVG gilt:

→ Wenn KI beurteilt werden muss, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen automatisch erforderlich.

Das erleichtert die Arbeit enorm.
Allerdings gilt dies nicht für alle technischen Systeme, sondern ausschließlich für KI-Anwendungen.

Beschäftigungssicherung nicht vergessen

Neben Überwachung und Bewertung steht ein großes Thema im Raum:

Wird KI Arbeitsplätze verändern oder gefährden?

Auch hier hat der Betriebsrat Beteiligungsrechte — u. a. bei:

  • Personalplanung (§ 92 BetrVG),
  • Beschäftigungssicherung (§ 92a BetrVG),
  • Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.

Je früher sich Betriebsräte mit KI befassen, desto besser können sie gestalten.

Fazit

KI verändert Strukturen, Arbeitsweisen und Entscheidungsprozesse.
Für Betriebs- und Personalräte bedeutet das:

  • Rechte nutzen,
  • frühzeitig eingebunden werden,
  • Risiken erkennen,
  • Betriebsvereinbarungen aktiv gestalten.

Mit klarem Blick auf Datenschutz, Transparenz und Beschäftigungssicherung können Interessenvertretungen maßgeblich dazu beitragen, KI verantwortungsvoll einzuführen.